|
VERBAND DER HONDA - VEREINE E. V.
S A T Z U N G
§ 1 - Name und Sitz
- Der Verband führt den Namen “VERBAND der HONDA-VEREINE e. V.”.
- Der Verband hat seinen Sitz in Hof/Saale.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Vereins
- Der Verband ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
- Der Verband verfolgt gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne werden der Verbandskasse zugeführt. Es darf keine Person und kein Verein durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch verhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verband erfüllt seine Aufgaben durch
a) die Dachorganisation aller Honda-Vereine (ob e. V. oder nicht, ob Inland oder Ausland). b) die Gleichbehandlung aller Clubs, egal wieviele Mitglieder sie haben. c) die Koordination aller grossen Veranstaltungen der angeschlossenen Vereine. d) die Hilfeleistung bei organisatorischen Problemen und bei rechtlichen Fragen. e) die Hilfeleistung bei dem Neuaufbau eines Clubs. f) den Austausch und die Weitergabe der Clubadressen der angeschlossenen Vereine an interessierte Honda Fahrer.
§ 3 - Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Verbandes kann jeder Honda-Auto-Verein werden. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium.
- Private Personen sind nicht zum Eintritt berechtigt.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verband.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
- Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Der Eintritt wird mit Eingang des Verbandsbeitrages wirksam.
- Die Ablehnung der Aufnahme durch das Präsidium ist nicht anfechtbar.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht für alle Honda-Auto-Vereine, egal ob eingetragen in das Vereinsregister oder nicht.
§ 4 - Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verband berechtigt.
- Der Austritt ist unter einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
- Der Austritt ist dem Präsidium schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Präsidiums erforderlich.
- Die Mitgliedschaft erlischt ausserdem durch Auflösung eines Vereines. Dies muss allerdings dem Präsidium mitgeteilt werden.
§ 5 - Ausschluss der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Ausschluss am Ende des Kalenderjahres.
- Der Ausschluss aus dem Verband ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsversammlung.
- Das Präsidium hat seinen Antrag dem auszuschliessenden Verein mindestens zwei Wochen vor der Vereinsversammlung mitzuteilen.
- Der Ausschluss soll dem Verein durch das Präsidium unverzüglich bekanntgemacht werden.
- Wenn ein Honda-Auto-Verein sich in einen allgemeinen Autoclub umbenennt, so entscheidet das Präsidium über die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft. Die Entscheidung des Präsidiums ist nicht anfechtbar.
§ 6 - Verbandsbeitrag
- Es ist ein Verbandsbeitrag zu leisten.
- Die Mindesthöhe bestimmt die Vereinsversammlung.
- Der Beitrag ist jährlich pro Verein im voraus zu bezahlen.
- Es wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
§ 7 - Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind a) das Präsidium (§ 8 der Satzung) b) die Vereinsversammlung (§ 9 der Satzung)
§ 8 - Das Präsidium
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und der Vizepräsident. Jeder von Ihnen kann den Verband allein vertreten.
- Das Präsidium besteht aus dem Präsident, dem Vizepräsident, dem Verbandskassier, dem 1. Beirat, dem 2. Beirat, dem 3. Beirat und dem 4. Beirat.
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Ausnahme: Die erste Wahl findet im März 1997 statt.
- Präsident, Vizepräsident und Verbandskassier sollten in einem Honda-Auto-Verein organisiert sein.
§ 9 - Die Vereinsversammlung
- Die Vereinsversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Interesse des Verbandes erfordert. b) jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst im 1. Quartal. c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Präsidiums binnen 2 Monaten.
- Im Jahr hat das Präsidium, der nach Absatz 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung, eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung hat über die Entlastung des Präsidiums Beschluss zu fassen.
- Die Vereinsversammlung wird in schriftlicher Form bekanntgegeben.
- Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (ist die Tagesordnung) bezeichnen.
- Jeder angeschlossene Verein erhält eine Einladung mit der Tagesordnung.
- Die Vereinsversammlung findet in der Regel an zentralen Punkten für alle angeschlossenen Vereine statt.
- Zu jeder Vereinsversammlung können maximal 3 Personen pro Verein anwesend sein.
- Jeder Verein muss sich für die Versammlung schriftlich anmelden. Die Anmeldung muss bis spätestens 3 Wochen vor der Versammlung dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten vorliegen. Dies ist aus organisatori schen Gründen notwendig.
§ 10 - Beschlussfähigkeit
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemässe berufene Präsidiumssitzung und jede ordnungsgemäss berufene Vereinsversammlung.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes einberufene Vereinsversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Vereinsversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens ein Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die Einladung zur weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereine beschlussfähig.
§ 11 - Beschlussfassung
- Jeder Verein (= Mitglied) hat eine Stimme.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens sieben der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vereine. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag abgelehnt.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
- Zur Änderung des Zwecks des Verbandes ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die im § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen die Einwilligung des Finanzamtes.
§ 12 - Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzen- de tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§ 13 - Sonstige Bestimmungen
- Die Kassenführung ist nach gesetzlichen Bestimmungen zu führen.
- Von der Vereinsversammlung ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen.
- Der Kassenprüfer darf nicht dem Präsidium angehören.
- Die Kasse muss von ihm einmal im Jahr rechnerisch und sachlich geprüft werden. Der Kassenbericht ist schriftlich niederzulegen. Die Durchschrift ist dem Präsidium vorzulegen.
§ 14 - Auflösung des Verbandes
- Der Verband kann durch Beschluss der Vereinsversammlung aufgelöst werden
(§ 10, Abs. 2 bis 5 und § 11).
- Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes fällt das Vermögen dem Deutschen Roten Kreuz zu.
§ 15 - Aufnahme in das Vereinsregister
- Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.1996 in Kraft.
|